Das Naturfreundehaus Stecklenberg/Harz


Direkt zum Seiteninhalt

Kosten für Klassenfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (ALG II)

Klassenfahrten

Der Verband Deutscher Schullandheime weist darauf hin, dass die Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) zusätzlich zur Regelleistung übernommen werden!

Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.

Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann." Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist".

Im Gegensatz zu den Urteilen des Sozialgerichts Lüneburg (Urteil vom 26.01.2005 - Aktenz.: S 24 AS 4/05 ER) sowie des Sozialgerichts Aachen (Urteil vom 18.1.2005 - Aktenz.: S 8 AS 39/05), die eine gewisse Einschränkung der zu erbringenden Leistungen zulassen, urteilte das Sozialgericht Oldenburg am 29.03.2006 - Aktenz.: S 48 AS 791/05 SG -, dass Pauschalen oder Höchstgrenzen für Kosten einer Klassenfahrt rechtswidrig sind. Das Sozialgericht Oldenburg betonte in seinem Urteil, dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe zu erbringen sind. Eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze ist grundsätzlich nicht zulässig.

Wir weisen alle Lehrerinnen und Lehrer auf diesen Sachverhalt hin, damit sie bei eventuellen Schwierigkeiten informiert sind und sich dafür einsetzen, dass diese Zahlungen auch erfolgen. Im Übrigen erhalten auch Sozialhilfe-Empfänger weiterhin Unterstützung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen!

Der Verband Deutscher Schullandheime appelliert an alle Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen, dafür zu sorgen, dass die finanziellen Voraussetzungen erhalten und genutzt werden, damit kein Kind aus finanziellen Gründen von einem Schullandheimaufenthalt oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird.

Des weiteren fordern wir die Bundesagentur für Arbeit auf, alle regionalen Agenturen für Arbeit, die regionalen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Kommunen über diesen Sachverhalt erneut zu informieren, damit jedes schulpflichtige hilfebedürftige Kind bzw. Jugendlicher an einer Klassenfahrt teilnehmen kann, wenn der finanzielle Rahmen in einem angemessenen Umfang bleibt.

Weiterführende Informationen findet man direkt auf den Seiten des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.


Untermenü


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü